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   VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656   

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VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 (https://dejure.org/2020,42308)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 (https://dejure.org/2020,42308)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 23 ZB 18.1656 (https://dejure.org/2020,42308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 24; GlüStV § 25; AGGlüStV Art. 9; AGGlüStV Art. 10; AGGlüStV Art. 12; VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2
    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • rewis.io

    Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, Befreiung vom Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund sowie einer Ausnahme vom Mindestabstandsgebot

  • vdai.de PDF

    Neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO ist eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erforderlich geworden (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 BayAGGlüStV). Die Überschneidungen stellen keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Betrieb einer Spielhalle; Erlaubnis; Versagung; Mindestabstandsgebot; Verbundverbot; Untersagungsanordnung; Verpflichtungsbegehren; Anfechtungsbegehren; Feststellungsbegehren; Subsidiarität; Spielhalle; Spielhallenbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 36108
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (47)

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in jenem von dem Verwaltungsgericht zitierten (vgl. UA S. 18) und von der Klägerseite als nicht vertretbare These titulierten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die bundesrechtliche gewerbliche Erlaubnis des § 33i GewO auf Landesebene nicht im Sinne von § 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt, sondern ihr eine formell abgrenzbare landesrechtliche glückspielrechtliche Erlaubnis zur Seite gestellt wurde, die aufgrund der unterschiedlichen Maßgaben, darunter des Mindestabstandsgebots und des Verbundverbots, nicht zu einer verfassungswidrigen Mischlage führt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 28 u. Rn. 29: "durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glückspielrechtliche Erlaubnisregelung" u. "keine ... vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote"" u. "keine unklare Mischlage"; ebenso: BVerwG, B.v. 7.7.2020 - 8 B 74.19 - juris Rn. 6; dem folgend: SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 55).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (vgl. UA S. 15), bezieht sich die Untersagungsanordnung auf das einheitlich als Spielhalle im Sinne von § 3 Abs. 7 GlüStV betriebene Gewerbe, für das wegen der Aufstellung von überwiegend Geldautomaten mit Gewinnmöglichkeit einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV benötigt wird, die im vorliegenden Fall fehlt (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 89; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 48 f.).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar ist, weil diese aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird, hat die Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31).

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Abgesehen davon können, wie bereits erörtert, verschiedene Arten des Glückspiels grundsätzlich zulässigerweise unterschiedlichen Regelungsregimes unterfallen, das Regelungsregime der Spielbanken ist über § 2 Abs. 2 GlüStV ebenfalls an die Ziele des § 1 GlüStV gebunden, das Suchtpotential von Geldspielgeräten in Spielhallen ist größer als von Geldspielgeräten in Spielbanken, jedenfalls ist der glückspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandgebot konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn. 141 ff. u. Rn. 149 ff.; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106).

    Sie unterscheidet sich von den von Klägerseite angeführten Konstellationen, in welcher der Betroffene selbst keinen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bei der Behörde gestellt hat, beispielsweise, weil er es gar nicht konnte (vgl. OVG NW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 35), oder die Behörde einen derartigen gestellten Antrag noch nicht abgelehnt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 7.15 - juris Rn. 3; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 2 a.E. u. Rn. 80; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris Rn. 2), oder die Behörde überhaupt keine Untersagungsanordnung erlassen hat (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 15.4.2016 - 5 K 1431/14.WI - juris Rn. 13) beziehungsweise es an einem wirksamen belastenden Verwaltungsakt fehlt und im Übrigen Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 4 B 1478/18

    Spielhalle Erlaubnis Erlaubnisvorbehalt Zuverlässigkeit Grundfreiheiten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (vgl. UA S. 15), bezieht sich die Untersagungsanordnung auf das einheitlich als Spielhalle im Sinne von § 3 Abs. 7 GlüStV betriebene Gewerbe, für das wegen der Aufstellung von überwiegend Geldautomaten mit Gewinnmöglichkeit einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV benötigt wird, die im vorliegenden Fall fehlt (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 89; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 48 f.).

    Insgesamt findet das förmliche Vergaberecht auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle keine Anwendung (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - n.v. S. 11 f.).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar ist, weil diese aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird, hat die Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31).

    Sowohl im Rahmen der Verpflichtungsklage als auch im Rahmen der Anfechtungsklage ist inzident Raum für die Prüfung, ob und inwieweit die Tätigkeit erlaubnisfrei ist (s.o., vgl. auch OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 99).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den von Klägerseite angeführten, von einzelnen Kammern des Gerichtshofs - vor dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs - entschiedenen Urteilen zum Glückspielrecht diese den Anwendungsbereich des Unionsrechts jeweils auch aufgrund von besonderen Umständen mit EU-Auslandsbezug als eröffnet angesehen hatten (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-464/15 - juris Rn. 23: "Betreiber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Glückspielautomaten ... zwei Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei"; U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris Rn. 25: "zu den Kunden der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auch Unionsbürger gehörten"; U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 22: "auch gegenüber Autoart ... Bescheide erlassen" u. Rn. 23: "Die Existenz der in der Tschechischen Republik ansässigen Autoart"; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 - juris Rn. 20: "wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden").

    Das andere Verfahren betraf im Ausgangssachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren, mithin ein Verfahren zum Zweck der Verhängung einer Sanktion (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2017 - C-685/15 - juris Rn. 47: "Verwaltungsstrafverfahren" unter Verweis auf: U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 6: "Verwaltungsstrafbestimmungen", "Verwaltungsübertretung" u. "Geldstrafe", vgl. auch: OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 13 ff.).

    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene Schutz der Verbraucher vor Spielsucht ist als ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. EUGH, U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris Rn. 58; U.v. 22.1.2015 - C-463/13 - juris Rn. 48; U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 41).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen davon leiten lassen, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt grundsätzlich nicht vorliegt, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 83; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - n.v. S. 5; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Von einer faktischen Kontingentierung und damit einem Ausschließlichkeitsrecht kann in Fällen wie dem vorliegenden keine Rede sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen davon leiten lassen, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt grundsätzlich nicht vorliegt, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 83; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - n.v. S. 5; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar ist, weil diese aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird, hat die Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261

    Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 (Au 8 S 17.1028, Au 8 S 17.1030, Au 8 S 17.1032, Au 8 S 17.1033) und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2017 erfolglos (22 CS 17.2261).

    Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache 22 CS 17.2261 Bezug genommen.

    Abgesehen davon, dass eine verfassungswidrige Mischlage nicht vorliegt (s.o.), ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit ein derartiger Verstoß gegen die innerstaatliche Kompetenzordnung ohne Weiteres zu einer Verletzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten führen können soll, zumal die Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis im vorliegenden Fall an den differierenden Maßgaben des Mindestabstandsgebots und das Verbundverbots scheitert (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 12).

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Hessen erging in einem Beschwerdeverfahren bezüglich der Veranstaltung von Sportwetten unter dem damals geltenden Sportwettenmonopol beziehungsweise der eingeleiteten Experimentierphase (vgl. HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris Rn. 1 u. Rn. 33).

    Sie unterscheidet sich von den von Klägerseite angeführten Konstellationen, in welcher der Betroffene selbst keinen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bei der Behörde gestellt hat, beispielsweise, weil er es gar nicht konnte (vgl. OVG NW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris Rn. 35), oder die Behörde einen derartigen gestellten Antrag noch nicht abgelehnt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 7.15 - juris Rn. 3; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 2 a.E. u. Rn. 80; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris Rn. 2), oder die Behörde überhaupt keine Untersagungsanordnung erlassen hat (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 15.4.2016 - 5 K 1431/14.WI - juris Rn. 13) beziehungsweise es an einem wirksamen belastenden Verwaltungsakt fehlt und im Übrigen Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den von Klägerseite angeführten, von einzelnen Kammern des Gerichtshofs - vor dem vorgenannten Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs - entschiedenen Urteilen zum Glückspielrecht diese den Anwendungsbereich des Unionsrechts jeweils auch aufgrund von besonderen Umständen mit EU-Auslandsbezug als eröffnet angesehen hatten (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2016 - C-464/15 - juris Rn. 23: "Betreiber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Glückspielautomaten ... zwei Gesellschaften mit Sitz in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei"; U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris Rn. 25: "zu den Kunden der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auch Unionsbürger gehörten"; U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 22: "auch gegenüber Autoart ... Bescheide erlassen" u. Rn. 23: "Die Existenz der in der Tschechischen Republik ansässigen Autoart"; U.v. 19.7.2012 - C-470/11 - juris Rn. 20: "wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden").

    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene Schutz der Verbraucher vor Spielsucht ist als ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls anerkannt (vgl. EUGH, U.v. 11.6.2015 - C-98/14 - juris Rn. 58; U.v. 22.1.2015 - C-463/13 - juris Rn. 48; U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 41).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656
    Damit sind Rechtfertigungsgründe im Sinne der von Klägerseite angeführten unionsrechtlichen Rechtsprechung vorgebracht (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2017 - C-685/15 - juris Rn. 66).

    Das andere Verfahren betraf im Ausgangssachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren, mithin ein Verfahren zum Zweck der Verhängung einer Sanktion (vgl. EuGH, U.v. 14.6.2017 - C-685/15 - juris Rn. 47: "Verwaltungsstrafverfahren" unter Verweis auf: U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 6: "Verwaltungsstrafbestimmungen", "Verwaltungsübertretung" u. "Geldstrafe", vgl. auch: OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 13 ff.).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 589/17

    Spielhallen benötigen in NRW keine Erlaubnis mehr nach § 33i GewO

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14

    Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • OLG Hamburg, 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

    Spielbank - Vergabenachprüfungsverfahren: Nichtdurchführung eines

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • EuGH, 13.06.2017 - C-591/15

    Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht

  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 55.13

    Zur Subsidiarität der verwaltungsprozessualen Feststellungsklage

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Oldenburg, 20.03.2018 - 7 A 23/17

    Gebühr; Gebührenrahmen; Gebührentarif Nr. 57.1.7.1; glücksspielrechtliche

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 10 CS 17.10

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 74.19

    Streit um die Ablehnung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb

  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 22 ZB 20.1345

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen Berufungs-Nichtzulassungsbeschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2007 - 6 A 52/07
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

  • BVerfG, 24.10.2011 - 2 BvR 1969/09

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG)

  • BVerfG, 19.04.2017 - 1 BvR 1994/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088

    Nebeneinander von glückspielrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 8 ZB 10.3160

    Die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ist

  • VG Augsburg, 09.10.2017 - Au 8 S 17.1028

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dienten, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.; B.v. 1.6.2021 - 23 ZB 20.532 - Rn. 34).

    Zum einen wäre es an der Klägerseite gewesen, Gründe für eine abweichende Bewertung aufzuzeigen, zum anderen ist dies in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31).

    Mit all dem setzt sich das Zulassungsvorbringen inhaltlich nicht substantiiert auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34 f.).

    Insgesamt findet das förmliche Vergaberecht auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle keine Anwendung (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - n.v. S. 11 f.; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes diente, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

    Das aufgrund seiner hypothetischen Natur stets mögliche - und damit die aus dem unvollendeten Binnenmarkt folgende Inländerdiskriminierung aushebelnde - Argument, dass nicht auszuschließen ist, dass EUausländische Wirtschaftsteilnehmer ein Interesse hatten oder haben, dort Glückspielstätten zu eröffnen, wurde in jenem Verfahren nicht erwogen (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Förderung von Glückspiel nicht einer Dienstleistungskonzession gleichzustellen ist, sondern eine behördliche Maßnahme zur Regulierung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2010 - C-203/08 - juris Rn. 44 u. Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 34).

    Das Verbundverbot und das Mindestabstandsgebot für den Betrieb von Spielhallen und die zwingend vorgeschriebene Befristung sind konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314 u.a. - juris Rn.141; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 47; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 106, 107 u. Rn. 108).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen (mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot) sowie die Befristungsregelungen nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dienten, der Normgeber in Wahrheit damit nur fiskalische Ziele verfolgt (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 23 ZB 21.1799

    Aufhebung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.862

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

  • VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 8 K 17.1161

    Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Augsburg, 15.06.2021 - Au 8 K 18.208

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude,

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2038

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2024

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2036

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2032

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2025

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2027

    Unzulässige Klage vor VG - Überprüfung der Rüge einer unzulässigen Direktvergabe

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2035

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2030

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2037

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2029

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2034

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Beachtung

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2031

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02396

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02395

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02399

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02401

    Anfechtung eines einem Dritten erteilten glücksspielrechtlichen Bescheids zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02394

    Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch Dritten

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02402

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02400

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02403

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02393

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02404

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02398

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 6 A 393/19

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle; Verbundverbot;

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